Für die Auswahl der Berufsrichter an den Bundesgerichten bildet der Bund zunächst auf Grundlage von Art. 95 Abs. 2 Grundgesetz (GG) und des Richterwahlgesetzes nicht-ständige Richterwahlausschüsse. Das gilt allerdings nicht für die Richter am Bundesverfassungsgericht; für sie sieht die Verfassung ein eigenständiges Wahlverfahren vor (Art. 94 GG). Kandidatenkür: Nur Vorschläge, keine Bewerbungen Jeder Richterwahlausschuss besteht aus den für das jeweilige Sachgebiet zuständigen Ministern der Länder und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern , die vom Bundestag gewählt werden. Mitglieder dieses Gremiums oder aber der sachlich zuständige Bundesminister können nun Kandidaten für die höchsten Richterämter vorschlagen. So ist etwa Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger zuständig für den Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht und den Bundesfinanzhof. Eine Bewerbung als Bundesrichter ist nicht möglich.Wahlvorschriften "rechtlich fragwürdig" und "eines Rechtsstaates unwürdig" Insbesondere die Beteiligung von Organen der Exekutive am Wahlverfahren lässt immer wieder kritische Stimmen laut werden, nach denen die Besetzung neuer Stellen von Bundesrichtern offenkundig nicht frei von parteipolitischen Interessen sei. Der Deutsche Juristentag fordert seit knapp 60 Jahren fast schon regelmäßig, dass in einem transparenten Verfahren allein die persönliche und fachliche Eignung der Kandidaten das ausschlaggebende Kriterium sein müsse. Auch der Deutsche Richterbund hat mit ähnlichen Argumenten eine nachhaltige Reform der Bundesrichterwahl seit Jahren auf der Agenda: Die Vorschriften zur Bundesrichterwahl seien "rechtlich fragwürdig, jedenfalls aber eines Rechtsstaates unwürdig".
Christoph Schlingensieb - 6. Jul, 02:47