Christoph Schlingensieb - 10. Aug, 12:04
Die Wirkung der Rechtskraft lässt sich mit dem römischen Grundsatz „contra rem iudicatam non audietur“ wie folgt beschreiben: „Gegen eine entschiedene Sache wird man nicht gehört“. Ziel der Rechtskraft ist es, die Endgültigkeit richterlicher Entscheidungen wirksam werden zu lassen, um somit dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit zu dienen. Die entgegenstehende Rechtskraft führt daher bei einer erneuten gleichartigen Klage oder einem erneuten gleichartigen Antrag zur Unzulässigkeit.
Christoph Schlingensieb - 5. Aug, 01:23
Die Rechtsfolgen aus einem Urteil treten erst ein, wenn es formell rechtskräftig geworden ist. Formelle Rechtskraft tritt ein, wenn ein Urteil nicht mehr durch Rechtsmittel angreifbar ist und damit das Verfahren endgültig beendet wird (§ 705 ZPO). Insbesondere wird ein Urteil rechtskräftig bei
Ablauf der Rechtsmittelfrist (§§ 514, 566, 346 ZPO)
Zurückweisung oder Verwerfung eines Rechtsmittels
Rechtswirksamkeit einer letztinstanzlichen Entscheidung oder einer nicht mehr anfechtbaren Entscheidung,
Rechtsmittelverzicht oder
Rücknahme eines Rechtsmittels.
Mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs oder anderer höchstinstanzlicher Gerichte tritt nicht zwangsläufig formelle Rechtskraft ein. Müssen diese Gerichte nämlich ein vorinstanzliches Urteil aufheben, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das vorinstanzliche Gericht zurückzuverweisen (§ 563 ZPO). Hier sind meist Beweise (neu) zu erheben, weshalb die Sache nicht entscheidungsreif war. Liegt auch in diesen Fällen ein nicht mehr anfechtbares Urteil vor, führt die formelle Rechtskraft dazu, dass das Verfahren nicht mehr rechtshängig ist, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil betrieben werden kann, die Verjährungsfrist beginnt (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB) oder die Haft angetreten werden muss .
Christoph Schlingensieb - 5. Aug, 01:19
Der Begriff Rechtskraft bezeichnet bestimmte Rechtswirkungen, die von einem gerichtlichen Urteil oder Beschluss ausgehen, sowie die Voraussetzungen, unter denen diese Wirkungen eintreten.
Die Wirkung der Rechtskraft lässt sich mit dem römischen Grundsatz „contra rem iudicatam non audietur“ wie folgt beschreiben: „Gegen eine entschiedene Sache wird man nicht gehört“. Ziel der Rechtskraft ist es, die Endgültigkeit richterlicher Entscheidungen wirksam werden zu lassen, um somit dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit zu dienen. Die entgegenstehende Rechtskraft führt daher bei einer erneuten gleichartigen Klage oder einem erneuten gleichartigen Antrag zur Unzulässigkeit.
Grundsätzlich entfaltet nur der Tenor des Urteils Rechtskraft, also die gerichtliche Entscheidung selbst, nicht jedoch deren Begründung oder etwa Tatsachenfeststellungen. Tenor und Spruchteil sind aber, insbesondere bei abweisenden Urteilen, „im Lichte“ der Gründe zu interpretieren.
In Deutschland wird die Unanfechtbarkeit solcher verwaltungsbehördlicher Entscheidungen im Unterschied zu Österreich als Bestandskraft bezeichnet und ist deutlich von der Rechtskraft abzugrenzen. Zu unterscheiden ist zum einen zwischen formeller Rechtskraft und materieller Rechtskraft, zum anderen zwischen der Rechtskraftwirkung von Prozessurteil und Sachurteil.
Christoph Schlingensieb - 4. Aug, 13:27