Pressefreiheit?
Deutscher Bund
Dieser Artikel bezieht sich auf den deutschen Staatenbund im 19. Jahrhundert, der gleichnamige Geheimbund findet sich unter Deutscher Bund (Geheimbund).
Der Deutsche Bund war ein Staatenbund[1] von überwiegend deutschsprachigen Staaten, welche zuvor dem Heiligen Römischen Reich oder dem napoleonischen Rheinbund angehörten. Der Deutsche Bund bestand zwischen 1815 und 1866. Er wurde am 8. Juni 1815 auf dem Wiener Kongress (1814–1815) ins Leben gerufen um Bestandteil einer neuen europäischen Friedensordnung[2] zu sein. Nach der Niederlage Napoleons sollten also die alten, monarchischen Herrschaftsverhältnisse restauriert werden. Dieses Vorhaben scheiterte an den komplexen gesellschaftspolitischen Verhältnissen und den unterschiedlichen Interessen, denen der Bund ausgesetzt war. Dazu gehören der politische Machtkampf zwischen Preußen und Österreich, die Uneinigkeiten der Staaten über das Vorhaben, dem Bund eine gemeinsame Verfassung zu geben, sowie die Auswirkungen der Revolution von 1848/49.
Die Gründungsurkunde, die Deutsche Bundesakte, wurde von 39 Bevollmächtigten der künftigen Mitgliedstaaten unterzeichnet, von 34 Fürstentümern und vier freien Städten;[3] der 39. Staat, Hessen-Homburg, wurde erst 1817 aufgenommen. Deren Anzahl sank durch Vereinigungen infolge von Kauf oder Erbgang bis 1863 auf 35 Staaten. Vom Königreich Preußen und dem Kaisertum Österreich gehörten nur die Teile zum Deutschen Bund, die bereits zuvor Teil des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation gewesen waren. Die Fläche des Deutschen Bundes umfasste im Jahr 1815 rund 630.100 Quadratkilometer mit einer Bevölkerungszahl von etwa 29,2 Millionen Einwohnern, die bis 1865 auf ungefähr 47,7 Millionen Einwohner anwuchs.[4]
Der Deutsche Bund wurde in Folge des Deutschen Krieges (1866) im Prager Frieden offiziell aufgelöst. Ab November 1870[5] gab es mit dem Beitritt der drei süddeutschen Staaten zum Norddeutschen Bund kurzzeitig erneut einen Deutschen Bund,[6] ehe dieser im Zuge der Reichsgründung zum Deutschen Reich wurde.[7]
Deutscher Bund 1815–1866
Karte Europas nach dem Wiener Kongress
Inhaltsverzeichnis [Verbergen]
1 Geschichte
2 Die europäische Dimension des Bundes
3 Organe des Bundes
4 Militärgewalt des Bundes
4.1 Organisation
4.2 Bundesexekutionen und Bundesinterventionen
5 Innere Gestaltung während der Restaurationszeit
5.1 Verfassungsfrage
5.2 Karlsbader Beschlüsse
5.3 Restaurative Umgründung des Bundes
6 Wirtschaft und Gesellschaft
6.1 Der Deutsche Zollverein
6.2 Die industrielle Revolution
6.3 Pauperismus und Auswanderung
6.4 Die arbeitenden Klassen
6.5 Das Bürgertum
7 Politische Entwicklungen
7.1 Die Julirevolution im Deutschen Bund
7.2 Politisierung in den 1830er-Jahren und die Reaktion des Bundes
7.3 Politischer Vormärz
7.3.1 Ausformung der politischen Lager
7.3.2 Rheinkrise und Beginn des organisierten Nationalismus
7.4 Deutscher Bund und die Revolution von 1848/49
7.5 Neugründung des Bundes
7.6 Der Deutsche Bund während der Reaktionsära
7.7 Die „Neue Ära“ und das Wiedererstehen des politischen Lebens
7.8 Scheitern der Bundesreform
8 Das Ende des Bundes
9 Der deutsche Bund in der historischen Forschung
10 Mitglieder des Bundes
11 Territoriale Entwicklung
12 Literatur
13 Weblinks
14 Einzelnachweise
Geschichte [Bearbeiten]
Die Geschichte des Bundes lässt sich in verschiedene Phasen gliedern:
Die erste Phase von 1815 bis 1848 wird als Vormärz oder Restaurationsphase bezeichnet.
Die zweite Phase ist die Zeit ab der Märzrevolution von 1848 bis zum endgültigen Scheitern der Revolution 1849. Während dieser Periode verabschiedete die Frankfurter Nationalversammlung erstmalig eine gesamtdeutsche Verfassung, welche aber aufgrund der Weigerung des preußischen Königs Friedrich Wilhelm IV., die ihm angetragene Kaiserwürde anzunehmen, scheiterte.
Die dritte Phase ist die Reaktionsära nach dem Ende der Revolution von 1848/49. Sie war geprägt durch den Versuch der Restaurierung des Deutschen Bundes in seiner vorrevolutionären Gestalt und durch obrigkeitsstaatliche Unterdrückung aller oppositionellen Bewegungen. Der politische Gegensatz zwischen Österreich und Preußen über die Frage der Verwaltung Schleswig-Holsteins und der Ausgang des Deutschen Krieges von 1866 bedeuteten das Ende des Deutschen Bundes.
Seine Nachfolge trat der Norddeutsche Bund an.
Die europäische Dimension des Bundes [Bearbeiten]
Delegierte des Wiener Kongresses in einem zeitgenössischen Kupferstich (koloriert) von Jean Godefroy nach dem Gemälde von Jean-Baptiste Isabey
Der Deutsche Bund war eines der zentralen Ergebnisse des Wiener Kongresses von 1814/15. Erste Ansätze dazu gingen allerdings bis auf den ersten Pariser Frieden vom 30. Mai 1814 zurück. Dieser enthielt eine Klausel über die Zukunft der deutschen Staaten. Diese sollten unabhängig voneinander sein, gleichzeitig aber durch ein gemeinsames föderatives Band miteinander verknüpft werden. Diesen Vorgaben folgte der Wiener Kongress nach Erörterung auch anderer Modelle weitgehend.
Am 8. Juni 1815 sanktionierten die versammelten Mächte mit der Deutschen Bundesakte die völkerrechtliche Grundlage des Deutschen Bundes; nach der Wiener Schlussakte war er ein „völkerrechtlicher Verein“ (Art. I) und besaß als Völkerrechtssubjekt das Recht, Krieg zu führen und Frieden zu schließen.[8] Diese war formal ein Verfassungsvertrag der beteiligten Mitgliedstaaten. Durch die Einfügung der Bundesakte in die Wiener Kongressakte wurde die Gründung von den großen europäischen Mächten garantiert. Da die Bundesakte nur eine Rahmenvereinbarung war, musste sie ergänzt und präzisiert werden. Erst fünf Jahre später einigten sich die Vertreter der Bundesstaaten und Städte auf der Wiener Ministerkonferenz und unterzeichneten die Schlussakte. Sie wurde am 8. Juni 1820 einstimmig von der Bundesversammlung angenommen und trat damit als zweites, gleichberechtigtes Bundesgrundgesetz in Kraft.
Auf europäischer Ebene sollte der Bund für Ruhe und Gleichgewicht sorgen. Dazu diente nicht zuletzt die Militärverfassung. Als Ganzes war der Bund nach außen durch die Schaffung eines Bundesheeres aus Kontingenten der Mitgliedstaaten durchaus verteidigungsfähig, strukturbedingt aber nicht angriffsfähig.
Die Garantiemächte waren Österreich, Preußen, Russland, Großbritannien, Schweden, Portugal und Spanien. Sie hielten sich bei Verstößen einzelner Mitgliedstaaten gegen den Inhalt des Vertrages für berechtigt, auch in innere Angelegenheiten des Bundes einzugreifen. Dies war etwa 1833 im Zusammenhang mit dem Frankfurter Wachensturm der Fall, als Bundestruppen die Stadt besetzten. Dies führte zu Protesten der britischen und französischen Regierungen, die dies für einen Verstoß gegen die garantierte Souveränität der Einzelstaaten hielten.
Auch die Mitgliedschaft von nichtdeutschen Monarchen ordnete den Bund in das europäische Gesamtgefüge ein. Durch Personalunion und Besitz von Territorien im Bereich des Bundes waren der König von Großbritannien und Irland als König von Hannover (bis 1837), der König von Dänemark als Herzog von Lauenburg und Holstein (bis 1864), der König der Niederlande als Großherzog von Luxemburg und ab 1839 als Herzog von Limburg Mitglieder des Bundes. Diese Mitgliedschaft von Fürsten ausländischer Staaten wie auch die Tatsache, dass Preußen und Österreich einen Großteil ihrer Gebiete außerhalb des Bundes hatten, widersprachen dem sich allmählich durchsetzenden Prinzip der Nationalstaaten.[9]
Organe des Bundes [Bearbeiten]
Das zentrale Bundesorgan war die in Frankfurt am Main tagende Bundesversammlung (Bundestag), ein ständig tagender Gesandtenkongress. Dieser trat zum ersten Mal am 5. November 1816 zusammen. Erste Aufgabe war es, ein Grundgesetz des Bundes im Hinblick auf die auswärtigen, inneren und militärischen Verhältnisse zu schaffen (Art. 10 Bundesakte). Es ging also darum, den Rahmen der Bundesakte auszufüllen. Dazu ist es allerdings nur teilweise gekommen, wenngleich die Wiener Schlussakte vom 8. Juni 1820 ein Versuch zu einer verfassungsähnlichen Zusammenfassung des Bundesrechts war.
Die Bundesversammlung bestand aus zwei Räten, dem Plenum und dem Engeren Rat. Im Plenum waren alle Staaten stimmberechtigt. Allerdings bemaß sich die Stimmenstärke wie beim heutigen Bundesrat nach der Einwohnerzahl. Auch die geschlossene Abgabe der Stimmen der einzelnen Staaten, seit 1949/1990 der Bundesländer, lässt eine solche Kontinuität erkennen. Dazu zählt auch, dass die Gesandten nicht vom Volk gewählt wurden, sondern Regierungsvertreter waren. Das Plenum trat allerdings nur selten zusammen. Es war vor allem für Grundsatzfragen oder für die Neueinrichtung von Bundesinstitutionen zuständig. In diesen Fällen war ein einstimmiges Votum notwendig. Durch dieses Prinzip konnte die strukturelle Weiterentwicklung des Bundes blockiert und Zentralismus verhindert werden.
Das Palais Thurn und Taxis in Frankfurt war Sitz der Bundesversammlung (Portalbauten an der Großen Eschenheimer Gasse)
Dagegen tagte der Engere Rat unter dem Präsidium von Österreich regelmäßig. Dieser hatte 17 Mitglieder. Während die größeren Staaten Preußen, Österreich, Sachsen, Bayern, Hannover, Württemberg, Baden, Hessen-Kassel, Hessen-Darmstadt, die Herzogtümer Lauenburg und Holstein sowie das Großherzogtum Luxemburg über so genannte Virilstimmen verfügten und damit eigene Vertreter stellten, hatten die kleinen Staaten nur eine Kuriatstimme. Nur indirekt und gemeinsam über eine von sechs Kurien waren sie an den Beratungen beteiligt. Der stimmberechtigte Bundesbevollmächtigte wechselte zwischen den Ländern dabei regelmäßig. Diese Unterscheidung von Viril- und Kuriatstimmen wurde, wie auch andere Elemente, vom Reichstag des Alten Reiches übernommen.
Im engeren Rat reichte zur Beschlussfassung die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gab der österreichische Präsidialgesandte den Ausschlag. Bundesrecht hatte Vorrang vor Landesrecht. Ansonsten galten die jeweiligen Landesgesetze. Gemessen an der Stimmenverteilung, konnten weder Österreich noch Preußen das Plenum oder den engeren Rat majorisieren. Auch konnte keiner der beiden großen Staaten zusammen mit den Virilstimmen anderer Länder die übrigen Bundesmitglieder überstimmen.
Insofern entsprach die Struktur des Bundes nicht einem auf Österreich zugeschnittenen System Metternich, sondern hatte zunächst eine prinzipiell offenere Bundesverfassung und ließ beim nationalistisch gesinnten Bürgertum Hoffnungen auf eine Entwicklung des Bundes hin zu einem Nationalstaat aufkommen. Damit war es freilich mit dem Beginn der Restaurationszeit vorbei. Nicht verwirklicht wurde vor allem in den großen Staaten Österreich und Preußen bis zur Revolution von 1848 die Einführung einer Verfassung.
Auch wenn die meisten Verfassungshistoriker die Auffassung vertreten, dass der Deutsche Bund lediglich ein Staatenbund war, der außer dem Bundestag keine weiteren Organe besaß, haben sich doch in der Verfassungswirklichkeit auch Ansätze einer bundesstaatlichen Ordnung entwickelt. So entstand im Zusammenhang mit der Demagogenverfolgung die staatspolizeiliche Überwachungsbehörde in Mainz beziehungsweise in Frankfurt. Daneben wurden in verschiedenen Ausschüssen des Bundestages Entscheidungen etwa zu wirtschaftspolitischen Fragen, zur Regelung der Auswanderung und anderen Problemen getroffen.
Dennoch ist nicht zu übersehen, dass der Deutsche Bund letztlich mehr Staatenbund als Bundesstaat war. So waren zwar ausländische Fürsten in Frankfurt vertreten, ein aktives Gesandtschaftswesen hat der Bund selber, mit wenigen Ausnahmen, jedoch nicht unterhalten, obwohl die Wiener Schlussakte in Artikel 50 eine gemeinsame auswärtige Politik sowie den Austausch von Gesandten ausdrücklich vorsah. Vor allem die beiden europäischen Großmächte hatten an einer selbständigen Außenpolitik kein Interesse, auch hätte diese dem Prinzip der Souveränität der Einzelstaaten widersprochen. Diese blieb Sache der größeren Einzelstaaten. Zu den Repräsentationsdefiziten nach innen wie nach außen gehörte auch, dass es bis 1848 keine eigene Staatssymbolik des Bundes gab.
Die Struktur der Bundesversammlung als Gesandtenkongress führte zu einer meist langsamen Entscheidungsfindung. Zudem stellte sich in der Praxis bald heraus, dass der Bund nur entscheidungsfähig war, wenn der nirgendwo verbriefte Konsens von Preußen und Österreich nicht aufgekündigt wurde.
Die Geschichte des Bundes von 1814 bis 1866 wurde von dem Neben- und Gegeneinander von Österreich, Preußen und dem „Dritten Deutschland“ durchzogen. Solange die deutschen Großmächte zusammenarbeiteten war der Deutsche Bund ein Instrument, um die Klein- und Mittelstaaten zu disziplinieren. Dies kam etwa zum Tragen, wenn es dort zu Liberalisierungen im Bereich des Vereins- oder Pressewesens kam. Höhepunkte waren die Phasen der Restauration nach 1819 und der Reaktion nach 1849. Dagegen hatten die kleineren und mittleren Staaten in Zeiten revolutionärer Unruhe, wie in der Julirevolution 1830 und in der Revolution 1848/49, sowie während der Phasen des preußisch-österreichischen Konflikts, mehr Bewegungsspielraum. Die starke Stellung der beiden Großmächte entsprang allerdings nicht der Konstruktion des Bundes, sondern beruhte im Kern auf Machtpolitik, die sich notfalls auch militärischer Gewalt bediente. Da die beiden deutschen Großmächte über den Bund hinausreichten, konnten sie mehr Truppen unterhalten, als ihnen die Bundeskriegsverfassung von 1821 zugestand. Dies unterschied sie deutlich von den kleineren Staaten des Bundes.
Gleichwohl trug die Konstruktion des Bundes selbst zur Aufrechterhaltung des inneren Friedens und der territorialen Unversehrtheit der Mitgliedsstaaten für einen beachtlichen historischen Zeitraum bei, obwohl nicht nur die deutschen Großmächte, sondern auch Mittelstaaten wie Bayern, Baden oder Württemberg zum Erwerb oder zur Annexion weiterer Gebiete neigten. Ein wichtiger Faktor dabei war die Austrägalordnung (von Austrag oder Austräger).[10] Als Ergänzung von Artikel XI der Bundesakte wurde am 16. Juni 1817 die Austrägalordnung des Deutschen Bundes verabschiedet. Diese sah bei Streitigkeiten untereinander ein differenziertes Verfahren vor. In einem ersten Schritt sollte die Bundesversammlung selbst versuchen, zu einem Ausgleich zu kommen. Schlug dies fehl, sollte eine besondere Austrägalinstanz eingeschaltet werden. Zu dieser konnte einer der höchsten Gerichtshöfe eines Mitgliedsstaates bestimmt werden. Zwar fehlte dem Bund neben einer durchsetzungsfähigen Exekutive auch ein ständiges letztinstanzliches Bundesgericht, allerdings bot der Rückgriff auf die Gerichte der Bundesstaaten in besonders problematischen Fällen einen gewissen Ersatz. So wurden zwischen 1820 und 1845 in 25 Streitfällen Austrägalverfahren eingeleitet, unter anderem in Sachen eines lange andauernden Handelsstreits zwischen Preußen und den Anhaltischen Fürstentümern. Trotz der wichtigen Rolle des Bundes für die Aufrechterhaltung des Friedens auch nach innen wurde dieser Aspekt von der Forschung bislang eher vernachlässigt.[11]
Militärgewalt des Bundes [Bearbeiten]
→ Hauptartikel: Bundesheer (Deutscher Bund)
Organisation [Bearbeiten]
Teilweise im Gegensatz zu der Vorstellung eines kaum handlungsfähigen Gebildes wies der Deutsche Bund eine ausgebaute Militärordnung auf. Er verfügte über eine Bundeskriegsverfassung und eine Exekutionsordnung zur Durchsetzung seiner Beschlüsse gegenüber widerstrebenden Bundesstaaten.[12] Eine Bundesmilitärkommission versah im Auftrag der Bundesversammlung die laufende Organisationsarbeit. Aber auch gegenüber dem Ausland konnte notfalls mit dem Bundesheer eine beachtliche Militärmacht aufgeboten werden. Diese bestand aus einem in zehn Armeekorps gegliederten Bundesheer. Ein Teil davon existierte sogar als stehendes Heer. Allerdings gab es keine einheitliche Armee, sondern das Militär setzte sich aus Kontingenten der Mitglieder zusammen. Österreich und Preußen stellten jeweils drei Korps, Bayern eines, und die übrigen drei Korps waren gemischte Einheiten aus den übrigen Bundesstaaten. Der Militärbeitrag bemaß sich nach der Zahl der Einwohner. Daher spiegelte sich auch das Übergewicht Preußens und Österreichs in ihren Anteilen an den Bundestruppen wider. Insgesamt kam der Bund nach einer Mobilisierung auf etwa 300.000 Mann. Erhebliche Bedeutung hatten die Bundesfestungen, in denen der stehende Teil der Truppen stationiert war. Diese lagen entlang der Grenzen zu Frankreich, da man im Westen ein Übergreifen neuer revolutionärer Bewegungen oder staatliches Expansionsstreben befürchtete. Die bis 1859 größte Festung befand sich in Mainz, hinzu kamen Luxemburg und Landau und nach der Rheinkrise von 1840 Rastatt und Ulm. Zum Unterhalt der Festungen zahlten die Mitgliedstaaten in eine Bundesmatrikularkasse ein. Einen dauerhaften Oberbefehl gab es nicht. Der Bundesoberfeldherr sollte in Krisenzeiten vom engeren Rat der Bundesversammlung gewählt werden.
Bundesexekutionen und Bundesinterventionen [Bearbeiten]
Im Jahr 1830 verhinderten Bundestruppen mit einem Befehlshaber aus dem Königreich Hannover beispielsweise die Annexion Luxemburgs durch das neu entstehende Belgien. Nach dem Frankfurter Wachensturm in der freien Stadt Frankfurt intervenierten im Jahr 1833 preußische und österreichische Bundestruppen aus der Mainzer Bundesfestung. Im Revolutionsjahr 1848/49 wurden Truppen des Bundes verschiedene Male gegen die Revolutionäre eingesetzt. Dies geschah anfangs noch auf Befehl des alten Bundestages, so während der badischen Aprilrevolution gegen Friedrich Hecker und Gustav Struve. Im Sommer 1848 gingen die Bundestruppen in den Festungen in die Befehlsgewalt der provisorischen Zentralgewalt über. Als Reichstruppen wurden sie vielfach eingesetzt, zuletzt zur Beseitigung der demokratischen badischen Regierung im Sommer 1849 mit Unterstützung weiterer preußischer Einheiten.
Besonders spektakulär war die Bundesintervention von Bundestruppen, den sogenannten Strafbayern, nach der Revolution zwischen 1850 und 1852 in Kurhessen zur Unterstützung des weitgehend isolierten reaktionären Kurfürsten Friedrich Wilhelm.
Karte der Bundesfestung Mainz um 1844
Die Durchsetzungsfähigkeit der Bundestruppen endete bei den Großmächten Österreich und Preußen; sie war lediglich stark genug, sich gegen Klein- und Mittelstaaten durchzusetzen. Teilweise reichte bereits die Drohung mit einer Bundesexekution, um ein Land zum Einlenken zu bewegen. Das betraf z. B. das Land Baden, das 1832 auf diese Weise dazu gebracht wurde, auf ein liberales Pressegesetz zu verzichten. Zweifellos spielte die militärische Bundesmacht eine wichtige Rolle als repressives Mittel gegen die verschiedenen politischen Bewegungen in den deutschen Staaten. Auf der anderen Seite sorgten die Militärmacht des Bundes und die Hegemonie der Großmächte Preußen und Österreich für eine friedensichernde Balance im Inneren bis 1866.[13]
Innere Gestaltung während der Restaurationszeit [Bearbeiten]
Erhebliche Bedeutung hatte der Bund in der Innenpolitik, bei der die problematischen Gegensätze von Agrar- und Industriegesellschaft, von protestantischem Norden und katholischem Süden sowie zwischen konstitutionellen und absoluten Monarchien innerhalb des Bundesgebiets zu berücksichtigen waren. Es gab Grenzen hinsichtlich der einigungsfähigen Materie. Zwar betont die neuere Forschung, dass die Bundesversammlung vielfach über die in Artikel 19 der Bundesakte vorgesehenen Wirtschafts-, Handels- und Verkehrsfragen debattiert habe; doch zu Entscheidungen kam es nicht. In diese Lücke stießen die verschiedenen Zollvereine, die damit quasi eine originäre Aufgabe des Bundes übernahmen. Auch die in der Bundesakte vorgesehene Fortführung der Judenemanzipation sowie eine Verankerung der Pressefreiheit wurden nicht umgesetzt.
Dieser Artikel bezieht sich auf den deutschen Staatenbund im 19. Jahrhundert, der gleichnamige Geheimbund findet sich unter Deutscher Bund (Geheimbund).
Der Deutsche Bund war ein Staatenbund[1] von überwiegend deutschsprachigen Staaten, welche zuvor dem Heiligen Römischen Reich oder dem napoleonischen Rheinbund angehörten. Der Deutsche Bund bestand zwischen 1815 und 1866. Er wurde am 8. Juni 1815 auf dem Wiener Kongress (1814–1815) ins Leben gerufen um Bestandteil einer neuen europäischen Friedensordnung[2] zu sein. Nach der Niederlage Napoleons sollten also die alten, monarchischen Herrschaftsverhältnisse restauriert werden. Dieses Vorhaben scheiterte an den komplexen gesellschaftspolitischen Verhältnissen und den unterschiedlichen Interessen, denen der Bund ausgesetzt war. Dazu gehören der politische Machtkampf zwischen Preußen und Österreich, die Uneinigkeiten der Staaten über das Vorhaben, dem Bund eine gemeinsame Verfassung zu geben, sowie die Auswirkungen der Revolution von 1848/49.
Die Gründungsurkunde, die Deutsche Bundesakte, wurde von 39 Bevollmächtigten der künftigen Mitgliedstaaten unterzeichnet, von 34 Fürstentümern und vier freien Städten;[3] der 39. Staat, Hessen-Homburg, wurde erst 1817 aufgenommen. Deren Anzahl sank durch Vereinigungen infolge von Kauf oder Erbgang bis 1863 auf 35 Staaten. Vom Königreich Preußen und dem Kaisertum Österreich gehörten nur die Teile zum Deutschen Bund, die bereits zuvor Teil des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation gewesen waren. Die Fläche des Deutschen Bundes umfasste im Jahr 1815 rund 630.100 Quadratkilometer mit einer Bevölkerungszahl von etwa 29,2 Millionen Einwohnern, die bis 1865 auf ungefähr 47,7 Millionen Einwohner anwuchs.[4]
Der Deutsche Bund wurde in Folge des Deutschen Krieges (1866) im Prager Frieden offiziell aufgelöst. Ab November 1870[5] gab es mit dem Beitritt der drei süddeutschen Staaten zum Norddeutschen Bund kurzzeitig erneut einen Deutschen Bund,[6] ehe dieser im Zuge der Reichsgründung zum Deutschen Reich wurde.[7]
Deutscher Bund 1815–1866
Karte Europas nach dem Wiener Kongress
Inhaltsverzeichnis [Verbergen]
1 Geschichte
2 Die europäische Dimension des Bundes
3 Organe des Bundes
4 Militärgewalt des Bundes
4.1 Organisation
4.2 Bundesexekutionen und Bundesinterventionen
5 Innere Gestaltung während der Restaurationszeit
5.1 Verfassungsfrage
5.2 Karlsbader Beschlüsse
5.3 Restaurative Umgründung des Bundes
6 Wirtschaft und Gesellschaft
6.1 Der Deutsche Zollverein
6.2 Die industrielle Revolution
6.3 Pauperismus und Auswanderung
6.4 Die arbeitenden Klassen
6.5 Das Bürgertum
7 Politische Entwicklungen
7.1 Die Julirevolution im Deutschen Bund
7.2 Politisierung in den 1830er-Jahren und die Reaktion des Bundes
7.3 Politischer Vormärz
7.3.1 Ausformung der politischen Lager
7.3.2 Rheinkrise und Beginn des organisierten Nationalismus
7.4 Deutscher Bund und die Revolution von 1848/49
7.5 Neugründung des Bundes
7.6 Der Deutsche Bund während der Reaktionsära
7.7 Die „Neue Ära“ und das Wiedererstehen des politischen Lebens
7.8 Scheitern der Bundesreform
8 Das Ende des Bundes
9 Der deutsche Bund in der historischen Forschung
10 Mitglieder des Bundes
11 Territoriale Entwicklung
12 Literatur
13 Weblinks
14 Einzelnachweise
Geschichte [Bearbeiten]
Die Geschichte des Bundes lässt sich in verschiedene Phasen gliedern:
Die erste Phase von 1815 bis 1848 wird als Vormärz oder Restaurationsphase bezeichnet.
Die zweite Phase ist die Zeit ab der Märzrevolution von 1848 bis zum endgültigen Scheitern der Revolution 1849. Während dieser Periode verabschiedete die Frankfurter Nationalversammlung erstmalig eine gesamtdeutsche Verfassung, welche aber aufgrund der Weigerung des preußischen Königs Friedrich Wilhelm IV., die ihm angetragene Kaiserwürde anzunehmen, scheiterte.
Die dritte Phase ist die Reaktionsära nach dem Ende der Revolution von 1848/49. Sie war geprägt durch den Versuch der Restaurierung des Deutschen Bundes in seiner vorrevolutionären Gestalt und durch obrigkeitsstaatliche Unterdrückung aller oppositionellen Bewegungen. Der politische Gegensatz zwischen Österreich und Preußen über die Frage der Verwaltung Schleswig-Holsteins und der Ausgang des Deutschen Krieges von 1866 bedeuteten das Ende des Deutschen Bundes.
Seine Nachfolge trat der Norddeutsche Bund an.
Die europäische Dimension des Bundes [Bearbeiten]
Delegierte des Wiener Kongresses in einem zeitgenössischen Kupferstich (koloriert) von Jean Godefroy nach dem Gemälde von Jean-Baptiste Isabey
Der Deutsche Bund war eines der zentralen Ergebnisse des Wiener Kongresses von 1814/15. Erste Ansätze dazu gingen allerdings bis auf den ersten Pariser Frieden vom 30. Mai 1814 zurück. Dieser enthielt eine Klausel über die Zukunft der deutschen Staaten. Diese sollten unabhängig voneinander sein, gleichzeitig aber durch ein gemeinsames föderatives Band miteinander verknüpft werden. Diesen Vorgaben folgte der Wiener Kongress nach Erörterung auch anderer Modelle weitgehend.
Am 8. Juni 1815 sanktionierten die versammelten Mächte mit der Deutschen Bundesakte die völkerrechtliche Grundlage des Deutschen Bundes; nach der Wiener Schlussakte war er ein „völkerrechtlicher Verein“ (Art. I) und besaß als Völkerrechtssubjekt das Recht, Krieg zu führen und Frieden zu schließen.[8] Diese war formal ein Verfassungsvertrag der beteiligten Mitgliedstaaten. Durch die Einfügung der Bundesakte in die Wiener Kongressakte wurde die Gründung von den großen europäischen Mächten garantiert. Da die Bundesakte nur eine Rahmenvereinbarung war, musste sie ergänzt und präzisiert werden. Erst fünf Jahre später einigten sich die Vertreter der Bundesstaaten und Städte auf der Wiener Ministerkonferenz und unterzeichneten die Schlussakte. Sie wurde am 8. Juni 1820 einstimmig von der Bundesversammlung angenommen und trat damit als zweites, gleichberechtigtes Bundesgrundgesetz in Kraft.
Auf europäischer Ebene sollte der Bund für Ruhe und Gleichgewicht sorgen. Dazu diente nicht zuletzt die Militärverfassung. Als Ganzes war der Bund nach außen durch die Schaffung eines Bundesheeres aus Kontingenten der Mitgliedstaaten durchaus verteidigungsfähig, strukturbedingt aber nicht angriffsfähig.
Die Garantiemächte waren Österreich, Preußen, Russland, Großbritannien, Schweden, Portugal und Spanien. Sie hielten sich bei Verstößen einzelner Mitgliedstaaten gegen den Inhalt des Vertrages für berechtigt, auch in innere Angelegenheiten des Bundes einzugreifen. Dies war etwa 1833 im Zusammenhang mit dem Frankfurter Wachensturm der Fall, als Bundestruppen die Stadt besetzten. Dies führte zu Protesten der britischen und französischen Regierungen, die dies für einen Verstoß gegen die garantierte Souveränität der Einzelstaaten hielten.
Auch die Mitgliedschaft von nichtdeutschen Monarchen ordnete den Bund in das europäische Gesamtgefüge ein. Durch Personalunion und Besitz von Territorien im Bereich des Bundes waren der König von Großbritannien und Irland als König von Hannover (bis 1837), der König von Dänemark als Herzog von Lauenburg und Holstein (bis 1864), der König der Niederlande als Großherzog von Luxemburg und ab 1839 als Herzog von Limburg Mitglieder des Bundes. Diese Mitgliedschaft von Fürsten ausländischer Staaten wie auch die Tatsache, dass Preußen und Österreich einen Großteil ihrer Gebiete außerhalb des Bundes hatten, widersprachen dem sich allmählich durchsetzenden Prinzip der Nationalstaaten.[9]
Organe des Bundes [Bearbeiten]
Das zentrale Bundesorgan war die in Frankfurt am Main tagende Bundesversammlung (Bundestag), ein ständig tagender Gesandtenkongress. Dieser trat zum ersten Mal am 5. November 1816 zusammen. Erste Aufgabe war es, ein Grundgesetz des Bundes im Hinblick auf die auswärtigen, inneren und militärischen Verhältnisse zu schaffen (Art. 10 Bundesakte). Es ging also darum, den Rahmen der Bundesakte auszufüllen. Dazu ist es allerdings nur teilweise gekommen, wenngleich die Wiener Schlussakte vom 8. Juni 1820 ein Versuch zu einer verfassungsähnlichen Zusammenfassung des Bundesrechts war.
Die Bundesversammlung bestand aus zwei Räten, dem Plenum und dem Engeren Rat. Im Plenum waren alle Staaten stimmberechtigt. Allerdings bemaß sich die Stimmenstärke wie beim heutigen Bundesrat nach der Einwohnerzahl. Auch die geschlossene Abgabe der Stimmen der einzelnen Staaten, seit 1949/1990 der Bundesländer, lässt eine solche Kontinuität erkennen. Dazu zählt auch, dass die Gesandten nicht vom Volk gewählt wurden, sondern Regierungsvertreter waren. Das Plenum trat allerdings nur selten zusammen. Es war vor allem für Grundsatzfragen oder für die Neueinrichtung von Bundesinstitutionen zuständig. In diesen Fällen war ein einstimmiges Votum notwendig. Durch dieses Prinzip konnte die strukturelle Weiterentwicklung des Bundes blockiert und Zentralismus verhindert werden.
Das Palais Thurn und Taxis in Frankfurt war Sitz der Bundesversammlung (Portalbauten an der Großen Eschenheimer Gasse)
Dagegen tagte der Engere Rat unter dem Präsidium von Österreich regelmäßig. Dieser hatte 17 Mitglieder. Während die größeren Staaten Preußen, Österreich, Sachsen, Bayern, Hannover, Württemberg, Baden, Hessen-Kassel, Hessen-Darmstadt, die Herzogtümer Lauenburg und Holstein sowie das Großherzogtum Luxemburg über so genannte Virilstimmen verfügten und damit eigene Vertreter stellten, hatten die kleinen Staaten nur eine Kuriatstimme. Nur indirekt und gemeinsam über eine von sechs Kurien waren sie an den Beratungen beteiligt. Der stimmberechtigte Bundesbevollmächtigte wechselte zwischen den Ländern dabei regelmäßig. Diese Unterscheidung von Viril- und Kuriatstimmen wurde, wie auch andere Elemente, vom Reichstag des Alten Reiches übernommen.
Im engeren Rat reichte zur Beschlussfassung die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gab der österreichische Präsidialgesandte den Ausschlag. Bundesrecht hatte Vorrang vor Landesrecht. Ansonsten galten die jeweiligen Landesgesetze. Gemessen an der Stimmenverteilung, konnten weder Österreich noch Preußen das Plenum oder den engeren Rat majorisieren. Auch konnte keiner der beiden großen Staaten zusammen mit den Virilstimmen anderer Länder die übrigen Bundesmitglieder überstimmen.
Insofern entsprach die Struktur des Bundes nicht einem auf Österreich zugeschnittenen System Metternich, sondern hatte zunächst eine prinzipiell offenere Bundesverfassung und ließ beim nationalistisch gesinnten Bürgertum Hoffnungen auf eine Entwicklung des Bundes hin zu einem Nationalstaat aufkommen. Damit war es freilich mit dem Beginn der Restaurationszeit vorbei. Nicht verwirklicht wurde vor allem in den großen Staaten Österreich und Preußen bis zur Revolution von 1848 die Einführung einer Verfassung.
Auch wenn die meisten Verfassungshistoriker die Auffassung vertreten, dass der Deutsche Bund lediglich ein Staatenbund war, der außer dem Bundestag keine weiteren Organe besaß, haben sich doch in der Verfassungswirklichkeit auch Ansätze einer bundesstaatlichen Ordnung entwickelt. So entstand im Zusammenhang mit der Demagogenverfolgung die staatspolizeiliche Überwachungsbehörde in Mainz beziehungsweise in Frankfurt. Daneben wurden in verschiedenen Ausschüssen des Bundestages Entscheidungen etwa zu wirtschaftspolitischen Fragen, zur Regelung der Auswanderung und anderen Problemen getroffen.
Dennoch ist nicht zu übersehen, dass der Deutsche Bund letztlich mehr Staatenbund als Bundesstaat war. So waren zwar ausländische Fürsten in Frankfurt vertreten, ein aktives Gesandtschaftswesen hat der Bund selber, mit wenigen Ausnahmen, jedoch nicht unterhalten, obwohl die Wiener Schlussakte in Artikel 50 eine gemeinsame auswärtige Politik sowie den Austausch von Gesandten ausdrücklich vorsah. Vor allem die beiden europäischen Großmächte hatten an einer selbständigen Außenpolitik kein Interesse, auch hätte diese dem Prinzip der Souveränität der Einzelstaaten widersprochen. Diese blieb Sache der größeren Einzelstaaten. Zu den Repräsentationsdefiziten nach innen wie nach außen gehörte auch, dass es bis 1848 keine eigene Staatssymbolik des Bundes gab.
Die Struktur der Bundesversammlung als Gesandtenkongress führte zu einer meist langsamen Entscheidungsfindung. Zudem stellte sich in der Praxis bald heraus, dass der Bund nur entscheidungsfähig war, wenn der nirgendwo verbriefte Konsens von Preußen und Österreich nicht aufgekündigt wurde.
Die Geschichte des Bundes von 1814 bis 1866 wurde von dem Neben- und Gegeneinander von Österreich, Preußen und dem „Dritten Deutschland“ durchzogen. Solange die deutschen Großmächte zusammenarbeiteten war der Deutsche Bund ein Instrument, um die Klein- und Mittelstaaten zu disziplinieren. Dies kam etwa zum Tragen, wenn es dort zu Liberalisierungen im Bereich des Vereins- oder Pressewesens kam. Höhepunkte waren die Phasen der Restauration nach 1819 und der Reaktion nach 1849. Dagegen hatten die kleineren und mittleren Staaten in Zeiten revolutionärer Unruhe, wie in der Julirevolution 1830 und in der Revolution 1848/49, sowie während der Phasen des preußisch-österreichischen Konflikts, mehr Bewegungsspielraum. Die starke Stellung der beiden Großmächte entsprang allerdings nicht der Konstruktion des Bundes, sondern beruhte im Kern auf Machtpolitik, die sich notfalls auch militärischer Gewalt bediente. Da die beiden deutschen Großmächte über den Bund hinausreichten, konnten sie mehr Truppen unterhalten, als ihnen die Bundeskriegsverfassung von 1821 zugestand. Dies unterschied sie deutlich von den kleineren Staaten des Bundes.
Gleichwohl trug die Konstruktion des Bundes selbst zur Aufrechterhaltung des inneren Friedens und der territorialen Unversehrtheit der Mitgliedsstaaten für einen beachtlichen historischen Zeitraum bei, obwohl nicht nur die deutschen Großmächte, sondern auch Mittelstaaten wie Bayern, Baden oder Württemberg zum Erwerb oder zur Annexion weiterer Gebiete neigten. Ein wichtiger Faktor dabei war die Austrägalordnung (von Austrag oder Austräger).[10] Als Ergänzung von Artikel XI der Bundesakte wurde am 16. Juni 1817 die Austrägalordnung des Deutschen Bundes verabschiedet. Diese sah bei Streitigkeiten untereinander ein differenziertes Verfahren vor. In einem ersten Schritt sollte die Bundesversammlung selbst versuchen, zu einem Ausgleich zu kommen. Schlug dies fehl, sollte eine besondere Austrägalinstanz eingeschaltet werden. Zu dieser konnte einer der höchsten Gerichtshöfe eines Mitgliedsstaates bestimmt werden. Zwar fehlte dem Bund neben einer durchsetzungsfähigen Exekutive auch ein ständiges letztinstanzliches Bundesgericht, allerdings bot der Rückgriff auf die Gerichte der Bundesstaaten in besonders problematischen Fällen einen gewissen Ersatz. So wurden zwischen 1820 und 1845 in 25 Streitfällen Austrägalverfahren eingeleitet, unter anderem in Sachen eines lange andauernden Handelsstreits zwischen Preußen und den Anhaltischen Fürstentümern. Trotz der wichtigen Rolle des Bundes für die Aufrechterhaltung des Friedens auch nach innen wurde dieser Aspekt von der Forschung bislang eher vernachlässigt.[11]
Militärgewalt des Bundes [Bearbeiten]
→ Hauptartikel: Bundesheer (Deutscher Bund)
Organisation [Bearbeiten]
Teilweise im Gegensatz zu der Vorstellung eines kaum handlungsfähigen Gebildes wies der Deutsche Bund eine ausgebaute Militärordnung auf. Er verfügte über eine Bundeskriegsverfassung und eine Exekutionsordnung zur Durchsetzung seiner Beschlüsse gegenüber widerstrebenden Bundesstaaten.[12] Eine Bundesmilitärkommission versah im Auftrag der Bundesversammlung die laufende Organisationsarbeit. Aber auch gegenüber dem Ausland konnte notfalls mit dem Bundesheer eine beachtliche Militärmacht aufgeboten werden. Diese bestand aus einem in zehn Armeekorps gegliederten Bundesheer. Ein Teil davon existierte sogar als stehendes Heer. Allerdings gab es keine einheitliche Armee, sondern das Militär setzte sich aus Kontingenten der Mitglieder zusammen. Österreich und Preußen stellten jeweils drei Korps, Bayern eines, und die übrigen drei Korps waren gemischte Einheiten aus den übrigen Bundesstaaten. Der Militärbeitrag bemaß sich nach der Zahl der Einwohner. Daher spiegelte sich auch das Übergewicht Preußens und Österreichs in ihren Anteilen an den Bundestruppen wider. Insgesamt kam der Bund nach einer Mobilisierung auf etwa 300.000 Mann. Erhebliche Bedeutung hatten die Bundesfestungen, in denen der stehende Teil der Truppen stationiert war. Diese lagen entlang der Grenzen zu Frankreich, da man im Westen ein Übergreifen neuer revolutionärer Bewegungen oder staatliches Expansionsstreben befürchtete. Die bis 1859 größte Festung befand sich in Mainz, hinzu kamen Luxemburg und Landau und nach der Rheinkrise von 1840 Rastatt und Ulm. Zum Unterhalt der Festungen zahlten die Mitgliedstaaten in eine Bundesmatrikularkasse ein. Einen dauerhaften Oberbefehl gab es nicht. Der Bundesoberfeldherr sollte in Krisenzeiten vom engeren Rat der Bundesversammlung gewählt werden.
Bundesexekutionen und Bundesinterventionen [Bearbeiten]
Im Jahr 1830 verhinderten Bundestruppen mit einem Befehlshaber aus dem Königreich Hannover beispielsweise die Annexion Luxemburgs durch das neu entstehende Belgien. Nach dem Frankfurter Wachensturm in der freien Stadt Frankfurt intervenierten im Jahr 1833 preußische und österreichische Bundestruppen aus der Mainzer Bundesfestung. Im Revolutionsjahr 1848/49 wurden Truppen des Bundes verschiedene Male gegen die Revolutionäre eingesetzt. Dies geschah anfangs noch auf Befehl des alten Bundestages, so während der badischen Aprilrevolution gegen Friedrich Hecker und Gustav Struve. Im Sommer 1848 gingen die Bundestruppen in den Festungen in die Befehlsgewalt der provisorischen Zentralgewalt über. Als Reichstruppen wurden sie vielfach eingesetzt, zuletzt zur Beseitigung der demokratischen badischen Regierung im Sommer 1849 mit Unterstützung weiterer preußischer Einheiten.
Besonders spektakulär war die Bundesintervention von Bundestruppen, den sogenannten Strafbayern, nach der Revolution zwischen 1850 und 1852 in Kurhessen zur Unterstützung des weitgehend isolierten reaktionären Kurfürsten Friedrich Wilhelm.
Karte der Bundesfestung Mainz um 1844
Die Durchsetzungsfähigkeit der Bundestruppen endete bei den Großmächten Österreich und Preußen; sie war lediglich stark genug, sich gegen Klein- und Mittelstaaten durchzusetzen. Teilweise reichte bereits die Drohung mit einer Bundesexekution, um ein Land zum Einlenken zu bewegen. Das betraf z. B. das Land Baden, das 1832 auf diese Weise dazu gebracht wurde, auf ein liberales Pressegesetz zu verzichten. Zweifellos spielte die militärische Bundesmacht eine wichtige Rolle als repressives Mittel gegen die verschiedenen politischen Bewegungen in den deutschen Staaten. Auf der anderen Seite sorgten die Militärmacht des Bundes und die Hegemonie der Großmächte Preußen und Österreich für eine friedensichernde Balance im Inneren bis 1866.[13]
Innere Gestaltung während der Restaurationszeit [Bearbeiten]
Erhebliche Bedeutung hatte der Bund in der Innenpolitik, bei der die problematischen Gegensätze von Agrar- und Industriegesellschaft, von protestantischem Norden und katholischem Süden sowie zwischen konstitutionellen und absoluten Monarchien innerhalb des Bundesgebiets zu berücksichtigen waren. Es gab Grenzen hinsichtlich der einigungsfähigen Materie. Zwar betont die neuere Forschung, dass die Bundesversammlung vielfach über die in Artikel 19 der Bundesakte vorgesehenen Wirtschafts-, Handels- und Verkehrsfragen debattiert habe; doch zu Entscheidungen kam es nicht. In diese Lücke stießen die verschiedenen Zollvereine, die damit quasi eine originäre Aufgabe des Bundes übernahmen. Auch die in der Bundesakte vorgesehene Fortführung der Judenemanzipation sowie eine Verankerung der Pressefreiheit wurden nicht umgesetzt.
Christoph Schlingensieb - 1. Apr, 22:44